Wegweiser durch die Berufslehre

3.1.5. Lehrbetrieb für einen Bildungsteil

Erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis nacheinander in verschiedenen Betrieben, so kann der Vertrag für die Dauer des jeweiligen Bildungsteils abgeschlossen werden. Die Probezeit für jeden Bildungsteil dauert in der Regel jeweils einen Monat. Zu Beginn der beruflichen Grundbildung müssen alle Lehrverträge mit den verschiedenen Betrieben abgeschlossen sein.

BBG Art. 14 Abs. 2; BBV Art. 8 Abs. 3